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Lexikon: Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zur GKV (gesetzliche Krankenversicherung) werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben. Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr auf ein Neues an die allgemeine Gehalts- und Lohnentwicklung aller Versicherten angepasst.

Durch sie wird festgelegt, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer/innen in der GKV der Versicherungspflicht unterliegen.

Die Versicherungspflichtgrenzen sind wie folgt festgelegt:

2006: mindestens 47.250,— EUR Brutto (monatlich 3.937,50 EUR)
2007: mindestens 47.700,— EUR Brutto (monatlich 3.975,00 EUR)
2008: mindestens 48.150,— EUR Brutto (monatlich 4.012,50 EUR)
2009: mindestens 48.600,— EUR Brutto (monatlich 4.050,00 EUR)
2010: mindestens 49.950,— EUR Brutto (monatlich 4.162,50 EUR) = vorläufige Rechengröße, welche noch nicht durch den Bundesrat bestätigt wurde.

Arbeitnehmer/innen mit einem Bruttoarbeitsentgelt über der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze, haben die Wahl zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Privaten Krankenversicherung.

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