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Lexikon: Abandon

Der Abandon (§ 145 VVG) berechtigt den Transportversicherer, sich durch Zahlung der gesamten Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer muss nach Erklärung des Abandon so handeln, als ob ein Totalschaden eingetreten wäre. Durch den Abandon kann der Versicherer vermeiden, dass er die Versicherungssumme übersteigende Aufwendungen des Versicherten zur Schadensabwehr oder -minderung erstatten muss. Hierzu ist er nämlich nach § 144 VVG verpflichtet, solange der Versicherte diese Aufwendungen für geboten halten durfte.

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