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Lexikon: Abhandenkommen

Als Abhandenkommen bezeichnet man den unfreiwilligen Verlust von Sachen, deren Wiederinbesitznahme als unwahrscheinlich anzusehen ist.

Hausratversicherung:
Das Abhandenkommen versicherter Sachen ist im Rahmen der Hausratversicherung ein versicherter Schaden, vorausgesetzt das der Schaden durch Einbruchdiebstahl oder durch eine andere versicherte Gefahr eingetreten ist.

Weitere Informationen:
Hausratversicherung
Versicherte Gefahren
Versicherte Schäden

Wohngebäudeversicherung:
Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Gebäudebestandteile und Gebäudezubehörteile die aufgrund einer versicherten Gefahr (z.B. Sturm) abhanden gekommen sind. Die Wohngebäudeversicherung deckt das Risiko Einbruchdiebstahl nicht ab.

Haftpflichtversicherung:
Im Allgemeinen sind in der Haftpflichtversicherung Schäden durch Abhandenkommen keine Sachschäden, sondern Vermögensschaden. Demnach ist eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung unumgänglich. Alternativen bieten vereinzelte neue Tarife, welche das Abhandenkommen von Sachen auch als Sachschäden einstufen. Eine Prüfung der Versicherungsbedingungen durch einen Fachmann (z. B. Versicherungsmakler) ist unerlässlich.

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